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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Be dingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schrift­ lichen Bestätigung. Diese Bedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung.

II. Preise – Angebot – Gültigkeit

  1. Angebote – VERPACKUNG – Fracht – Teilleistungen
    Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch drei Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
  2. Vertrags- und Auftragsänderungen
    Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers ein­ schließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands und die notwen digen Rüstzeiten werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Än de rungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auf traggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
  3. Gesonderte Vergütung
    Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Ände run­ gen angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
  4. Teilleistungen – Teilrechnungen
    Der Auftragnehmer ist grundsätzlich zu Teilleistungen, Teillieferungen und Teilrechnungen im Rahmen des erteilten Auftrages berechtigt. Fracht mehrkosten auf Grund nicht vom Auftraggeber beauftragter Teil­ erbringungen des Auftrages trägt der Auftragnehmer.

III. Zahlung

  1. Zahlungsziele – Skonto
    Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
  2. Vorleistungen
    Bei außergewöhnlichen Vorleistungen, Lieferungen in Ausland und neuen Kundenbeziehungen kann angemessene Vorauszahlung, einschließlich einer Vorleistung für Fracht – Verpackung und Gebühren und Zölle verlangt werden.
  3. Aufrechnungsverbot – Zurückbehaltungsrecht
    Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
  4. Nachträgliche Vorkasse
    Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 Abs.2 BGB bleibt unberührt.
  5. Verzug des Auftraggebers
    Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen. Die Geltendma chung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lie ferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.

IV. Lieferung – Haftung für Fixgeschäfte und Lieferzeiten

  1. Der Beginn der vom Auftragnehmer angegebenen oder ausdrücklich vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen, insbesondere urheberrechtlichen Fragen voraus.
  2. Die Einhaltung Lieferverpflichtung des Auftragnehmers setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers (Freigaben – Vorlagenlieferung usw.) voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Werden von dem Auftraggeber nach Auftragsannahme Änderungen in Ausführung oder Produktionsmenge verlangt oder im Laufe der Produktion andere Daten zur Produktion übermittelt, so gelten die bisherigen Lieferzeiten nicht.
  4. Sämtliche Fertigungs­ und Liefertermine sind grundsätzlich nicht die Ver­ einbarung von Fixgeschäften. Fixgeschäfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung des Auftragnehmers.
  5. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft son stige Mitwirkungspflichten, ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm inso weit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  6. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer IV.4. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist.
  7. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Der Auftragnehmer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihm zu vertretenden Lieferverzugs der Auftraggeber berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  8. Der Auftragnehmer haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihm zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist seine Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  9. Der Auftragnehmer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Ver­ letzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise ein­ tretenden Schaden begrenzt.
  10. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsent schädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
  11. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben vorbehalten.

V. Zurückbehaltungsrechte – Verpackungen

  1. Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers – § 369 HGB
    Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck­ und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsver­ bindung zu.
  2. Verpackungen und Entsorgung
    Der Auftragnehmer nimmt nur im Rahmen der ihm auf Grund der Ver­ packungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme­/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme­/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Be­ reitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme­/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackun gen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Ver packung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Grundsatz – Veräußerungen – Abtretung Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rech­ nungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers ge gen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auf­ tragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Späte stens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftrag gebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beein trächtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
  2. Weiterverarbeitung Bei Be­ oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be­ oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VII. Beanstandungen/Gewährleistungen

  1. Prüfungspflichten und Freigaben
    Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Kor rektur übersandten Vor­ und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüg lich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/ Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungs reiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklä rungen des Auftraggebers.
  2. Mängelrügefristen – Ausschluss der Rügerechts – § 377 HGB
    Offensichtliche Mängel sind nach Maßgabe von § 377 HGB sofort, spätes­ tens innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schrift­ lich anzuzeigen, versteckte Mängel sofort, spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
  3. Nacherfüllung
    Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
  4. Teillieferungen und Mängel
    Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Bean­ standung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  5. Farbabweichungen – Toleranzen
    Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
  6. Materialabweichungen
    Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials über den gewöhnlichen Toleranzbereich hinaus haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswerts.
  7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers – Datenübertragung
    Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unter­ liegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
  8. Mehr- und Minderlieferungen
    Mehr­ oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

VIII. Haftung – Ausschlüsse

  1. Schadens­ und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
  2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht – bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden, – bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, – im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers, – bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware, – bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

IX. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab­)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

X. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten End­ produkts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

XI. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Da ten­ träger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Ver ein barung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Über gabe des End produkts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archi viert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst für einen entsprechenden Versicherungsschutz auf seine Kosten Sorge zu tragen.

XII. PERIODISCHE ARBEITEN VERTRÄGE ÜBER REGELMÄSSIG WIE- DERKEHRENDE ARBEITEN – ODER SICH ERNEUERNDE ABRUF- KONTINGENTE KÖNNEN MIT EINER FRIST VON MINDESTENS DREI MONATEN ZUM SCHLUSS EINES MONATS GEKÜNDIGT WERDEN.

XIII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Marken­ Patentrechte oder sonstige Schutzrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat grundsätz lich seine Rechte zur Vervielfältigung und Verwendung eigenständig vor Auftragserteilung zu prüfen. Der Auftraggeber führt diese Prüfungen nicht durch! Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung, einschließlich der Rechts­ verfolgungskosten freizustellen.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand – UN Kaufrecht
    Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich­rechtliches Son­ dervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ein­ schließlich Scheck­, Wechsel­ und Urkundenprozesse, der Sitz des Auf­ tragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. UN­Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
  2. Sonstiges
    Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt
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